Unsere Satzung
Satzung des Vereins Friendship with Ghana e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Name des Vereins ist „ Friendship with Ghana e.V.“
Vereinssitz ist Bispingen.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg Nr. 201170 eingetragen und führt den Zusatz e.V.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, ebenso wie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und die Förderung mildtätiger Zwecke, im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch selbst verwirklichen durch:
A) Aufbau und / oder Unterstützung von Schulen und deren Einrichtungen (u.a. Ganztagesunterkünfte) in Ghana
I. Kinder- und Schulpatenschaften,
II. Essenspatenschaften,
III. Neubau und Renovierung von Schul- und Gemeindegebäuden,
IV. Ausstattung von Schulen mit Lehr- und Lernmaterial.
B) Ausbildungsförderung nach der Schulausbildung
I. Finanzierung eines Ausbildungsplatzes
II. Finanzierung eines Studienplatzes.
C) Selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind.
D) Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, Unterstützung von Projektpatenschaften, die die oben genannten satzungsmäßigen Zwecke unterstützen.
Die Leistungen des Vereins sind freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch. Sie können einmalig oder auch wiederkehrend sein.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche, gemeinnützige und/oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins gem. § 2 unterstützt.
- Über den Aufnahmeantrag in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Recht zu, Einspruch zu erheben, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Durch die Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung bei juristischen Personen.
- Der Austritt eines Mitglieds ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand möglich.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten.
- Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Finanzierung
- Die Arbeit des Vereins wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen der Mitglieder und durch andere Mittel, soweit sie dem gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht widersprechen.
- Die aktiven und passiven ( Fördermitglieder ) Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ( § 8 ). Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung über ein Nutzungsentgelt beschließe
- Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung und der Wirtschaftsplan sind nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Alle Einnahmen und das gesamte Vermögen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Der Nachweis ist in der Jahresrechnung zu führen. Die Rücklagenbildung ist nur im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung zulässig ( § 58 Nr. 6 und 7 )
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Abstand zwischen zwei Mitgliederversammlungen darf 15 Monate nicht übersteigen.
- Zur Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden spätestens drei Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Einladung ist wirksam durch Zustellung, Post- oder Emailversand an die letzte vom Mitglied angegebene Anschrift.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn es nach mehrheitlicher Vorstandsentscheidung die Interessen des Vereins erfordern oder dies von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Volljährige Mitglieder haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Sie
- bestimmt den Rahmen des § 2
- entscheidet über eine Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses von Mitgliedern
- beschließt über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- genehmigt den Jahresbericht, den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung
- entlastet und wählt den Vorstand
- erledigt ordnungsgemäß vorgelegte Anträge
- setzt die Höhe des Jahresbeitrages fest
- bestellt einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 9 Verlauf der Mitgliederversammlung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
- Sie wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden geleitet.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Zur Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Entsprechende Beschlüsse können nur gefasst werden, sofern ein Tagesordnungspunkt vorliegt.
- Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Tagesordnung ist um diese Punkte zu erweitern.
- Abstimmungen über Anträge und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit grundsätzlich offen durch Handzeichen. Auf Antrag von einem anwesenden Mitglied ist geheim abzustimmen.
- Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Änderung von Beiträgen oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzende
- Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit Zustimmung einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- der/dem ersten Vorsitzenden
- einer/m zweiten Vorsitzenden
- einer/m Schatzmeister/in
- einer/m Protokollführer/in
- bis zu drei Beisitzern
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Die/der 1. Vorsitzende sowie die/der 2. Vorsitzende, ein/e Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. ( Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung, Ausführen der Beschlüsse, Aufstellung eines Wirtschaftsplanes und Erstellung des Jahresberichtes )
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem ersten Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen und geleitet werden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, hiervon mindestens einer der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu einer Beschlussvorlage erklären. Die Zustimmung durch Fernkopie oder mittels elektronischer Datenübermittlung gilt als ordnungsgemäß.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und ist bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während einer Wahlperiode das verwaiste Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beisitzer/innen zu besetzen.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind vom Protokollführer schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
- Die Auflösung und Zweckänderung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss kann gefasst werden, wenn mindestens ¾ der Mitglieder vertreten sind und hiervon mindestens ¾ einer Auflösung oder einer Zweckänderung zustimmen.
- Wird die erforderliche Zahl der Mitglieder auf der zur Entscheidung über die Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer ¾ Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein der Schule Bispingen, der dieses unmittelbar und ausschließlich für Förderung der Erziehung gemäß der Satzung zu verwenden hat.
- Der/ die Liquidator/innen sind die/der letzte 1. Vorsitzende und die/der letzte 2. Vorsitzende.
§ 12 Niederschrift
Über den Ablauf aller Zusammenkünfte der Organe des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Protokollführer/in und dem/der ersten oder dem/der zweiten Vorsitzenden zu unterschreiben
§ 13 Datenschutz
Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
(Art.13 Abs.1 a) DSGVO)
Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts ist:
Friendship with Ghana e.V.
Goethestraße 2
29614 Soltau
E-Mail: info@friendship-with-ghana.de
1.Vorsitzende: Martina Witte
Vertretungsberechtigt: Annegret Schröder
Einen Datenschutzbeauftragten haben wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestellt, da dies nach den derzeit geltenden Rechtsgrundlagen nicht notwendig ist.
Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
(Art.13 Abs.1 c) DSGVO)
Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten, die für die Begründung, Durchführung und Beendigung der Mitgliedschaft erforderlich sind. (Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO).
Hierbei handelt es sich um folgende Daten:
Name und Anschrift, Telefonnummern (soweit vorhanden Festnetz und Mobil) sowie - falls vorhanden - E-Mail-Adresse. Außerdem werden als freiwillige Angaben die Bankverbindung und das Geburtsdatum erfasst.
Die oben genannten Daten sind - mit Ausnahme der Bankverbindung und des Geburtsdatums dem Verein diese Pflichtdaten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung im Sinne der DSGVO zur Verfügung stellt. Die Daten der Mitglieder werden zum Zwecke der Mitgliederverwaltung einschließlich der vereinbarten Regelspende verwendet.
Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO und hinsichtlich der Bank-verbindung sowie des Geburtsdatums Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO.
Gelegentlich werden im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder sonstigen Aktivitäten des Vereins Fotografien angefertigt, gespeichert, verarbeitet und veröffentlicht.
Die Veröffentlichung erfolgt auf unserer Internetseite, in den sozialen Medien und ggfs. in regionalen Printmedien. Rechtsgrundlage hierzu ist Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO, soweit keine Einwilligungserklärung erforderlich ist. Berechtigtes Interesse des Vereins Friendship with Ghana e.V. ist hierbei die Dokumentation seiner Tätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit zur Werbung von Neumitgliedern und Unterstützern.
Es kann außerdem vorkommen, dass wir personenbezogene Daten zur Erfüllung und Anbahnung anderer Vertragsverhältnisse, wie z.B. der Entgegennahme von Geld- oder Sachspenden oder zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Kooperations- und Geschäftspartnern (Bspw. The Heneson Reaching-Out Foundation) sowie Helfern im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins verarbeiten. Rechtsgrundlage ist hierbei Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO.
Der Verein ist zudem gesetzlich dazu verpflichtet, einige personenbezogene Daten von Mitgliedern, Spendern, Geschäftspartnern usw. aufzubewahren und ggfs. Dritten zur Verfügung zu stellen. Ein Beispiel hierfür ist die Steuerbehörde. Rechtsgrundlage ist hierbei Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO.
Unabhängig davon kann es immer Konstellationen geben, in denen wir personenbezogenen Daten von Ihnen verarbeiten, die hier nicht bzw. deren Zwecke hier nicht genannt sind. Wir werden in diesen Fällen dann – bezogen auf den jeweiligen Anlass – gesonderte Informationen zum Datenschutz für Sie bereithalten, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
Dauer der Datenspeicherung
(Art.13 Abs.2 a) DSGVO)
Grundsätzlich werden personenbezogene Daten von Mitgliedern für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert. Darüber hinaus werden die Angaben gemäß gesetzlicher Aufbewahrungsfristen (z.B. HGB, AO) gespeichert.
Soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, können personenbezogene Daten gelöscht werden, wenn deren weitere Verarbeitung für die Durchführung oder Beendigung der Mitgliedschaft nicht mehr erforderlich sind.
Wir werden generell zum Ende eines Jahres prüfen, ob und in welchem Umfang Daten von Mitgliedern wegen eines Wegfalls der Erforderlichkeit gelöscht werden können.
Empfänger der Daten
(Art.13 Abs.1 e) DSGVO)
Die Daten der Mitglieder werden zum Zwecke der Mitgliederverwaltung einschließlich der vereinbarten Regelspende verwendet. In diesem Zusammenhang werden sie Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter oder Aufgaben im Verein erfordern.
Im Zusammenhang mit satzungsgemäßen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Besuche in Ghana, Kooperationspartnern oder Spendenveranstaltungen) und Mitglieder-versammlungen veröffentlicht der Verein üblicherweise Fotos der Veranstaltung sowie einen Bericht darüber auf seiner Homepage und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Zeitungen und Soziale Medien.
Es ist davon auszugehen, dass Mitglieder auf den Fotos erkennbar sind. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei allenfalls Name, Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt. Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke nicht erfüllen kann. Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt. Fotos einzelner Personen oder weitere Daten veröffentlicht/übermittelt der Verein nur mit Einwilligung der betroffenen Person.
Empfänger können außerdem die an der Organisation oder Durchführung von Veranstaltungen, Reisen und anderer Aktivitäten Beteiligte sein.
Einzugsermächtigungen und Spendenabwicklungen werden über unsere Bank abge-wickelt.
Zudem gibt es gesetzlich vorgeschriebene Empfänger der Daten wie beispielsweise das Finanzamt in Zusammenhang mit Spenden und Beiträgen.
Datenschutzrechte als Betroffene
(Art.13 Abs.2 b) bis d) DSGVO)
Nach Maßgabe von Art.15 DSGVO haben Sie das Recht, jederzeit Auskunft zu verlangen, welche personenbezogenen Daten beim Verein über Sie verarbeitet werden. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen gemäß Art.16 DSGVO ein Recht auf Berichtigung zu. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung nach Art.17 DSGVO oder die Einschränkung der Verarbeitung nach Art.18 DSGVO verlangen.
Zudem haben Sie ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO gegen die Verarbeitung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, wenn hierfür Gründe aus Ihrer besonderen Situation vorliegen.
Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten zudem die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG.
Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO i.V.m. §19 BDSG.
Stand: 01.03.2020
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Die bisherige Satzung in der Fassung vom 15.09.2014 ist am 02.06. 2020 geändert worden.
Bispingen den 02.06.2020
Martina Witte, 1.Vorsitzende
Annegret Schröder, stellvertretende Vorsitzende